Seite 3 — 10 „1. Die Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit dem Verfahren vor Kreisamt C. (Reg.–Nr. S 9 173) zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 1'612.90, eventuell nach richterlichem Ermessen, an den Beschwerdeführer zu verpflichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Das Kreisamt C. hat mit Schreiben vom 4. Januar 2010 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Von der Gemeinde B. ist keine Stellungnahme eingegangen.