Spätestens dieser hätte folglich darauf reagieren müssen. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn für über Fr. 1'600.00 Aufwand betrieben werde, wenn von vornherein bekannt sei, dass nicht ziviles Recht zur Anwendung gelange. Aus diesen Gründen seien die ausseramtlichen Kosten abzuweisen. D. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: