Dabei wurde der Verzicht auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an den Rechtvertreter des Beklagten damit begründet, dass die heutige Klägerin gegenüber dem Beklagten damals eine klare Baubusse erlassen habe und ihn dafür auch in Verzug gesetzt habe. Aufgrund dieser Tatsachen erscheine es mithin unglaubhaft, dass A. bei Vorliegen dieser Forderungsklage nicht gewusst habe, um was es sich hierbei handle. Es habe somit an ihm gelegen, seinen Rechtsvertreter darüber zu informieren. Spätestens dieser hätte folglich darauf reagieren müssen.