C. Mit Abschreibungsbeschluss vom 27. November 2009, mitgeteilt am 30. November 2009, erkannte der Kreispräsident C.: „1. Auf das Vermittlungsbegehren der Gemeinde B., namens und im Auftrag der Gemeinde B., betreffend Forderungsklage über CHF 10'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 04.05.2009 und Betreibungskosten von CHF 70.00 gegen A., C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bardill Luzi, Poststrasse 43, 7002 Chur, wird infolge Nichtzuständigkeit des Vermittleramtes nicht eingetreten und das Verfahren abgeschrieben.