Mit Schreiben vom 22. September 2009 an das Betreibungsamt Kreis C. unter dem Titel “ISTANZA DI RIGETTO DELL’OPPOSIZIONE (Art. 80/82 LEF)“ - zu Deutsch: Eingabe zur Rechtsöffnung - wandte sich die Gemeinde daraufhin an das Betreibungsamt C.. Gemäss Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens wurde die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 10'000.00 nebst Zins von 5% beantragt. Gestützt auf diesen Eingang erliess das Kreisamt C. am 25. September 2009 eine Vorladung zur Sühneverhandlung, wobei einleitend festgehalten wurde, am 24. September 2009 sei auf dem Kreisamt C. ein Vermittlungsbegehren über den Forderungsbetrag von Fr. 10'000.00 eingegangen.