Unter Bezugnahme auf diese Rechnung wandte sich A. in der Folge mit Schreiben vom 6. Mai 2009 an die Gemeinde B.. Gemäss seiner darin zum Ausdruck gebrachten Auffassung wurden mit der Rechnung vom 11. November 2008 die Umtriebe der Gemeinde für die drei verhängten Baustopps in Rechnung gestellt. A. stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Gemeinde durch die Baustopps keinerlei Schaden entstanden sei und legte ihr demzufolge nahe, die Rechnung über Fr. 10'000.00 zurückzuziehen.