A. Ab Sommer 2006 errichtete A. in der Gemeinde B. eine Baute, wobei es im Zuge dieses Bauvorhabens zu Auseinandersetzungen zwischen dem Bauherrn und der Gemeinde kam. So ordnete letztere bezüglich der Erstellung einer Stützmauer mehrere Baustopps an, welche nach Auffassung des Bauherrn allein wegen der irreführenden Genehmigungspraxis der Gemeinde und somit ungerechtfertigt erfolgten sowie zu Mehrkosten führten. Am 11. November 2008 stellte die Gemeinde B. A. unter dem Titel „Contravvenzione edilizia / Art. 46 LE“ Rechnung beziehungsweise Mahnung über Fr. 10'000.00 unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 15 Tagen.