{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-80_2010-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f80e80fc54ad328d2479ca9ee49d5fd46d0874e906ba9504aafdf6ccc09326d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f80e80fc54ad328d2479ca9ee49d5fd46d0874e906ba9504aafdf6ccc09326d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_80", "Checksum": "93b61e044bf9a7e47b6b47d4997b029d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.03.2010 ZK2 2009 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 03.03.2010 ZK2 2009 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dies und damit das völlig unnütze Vermittlungsverfahren hätte sich bei auch nur minimaler Sorgfalt des Kreisamtes bei der Verfahrensleitung vermeiden lassen. Ebenso wenig wie A. beziehungsweise sein Rechtsvertreter hat zudem die Gemeinde B. diese krasse Sorgfaltswidrigkeit zu vertreten.\n\nGemäss Art. 37 Abs. 2 ZPO werden Gerichtskosten, welche keine Partei verursacht hat, in der Regel auf die Gerichtskasse genommen. Überdies besagt das\nVerursacherprinzip, dass ausnahmsweise derjenige mit Kosten belegt werden\nkann, welcher dieselben durch sein Verhalten unnötigerweise verursacht hat (vgl.\nVogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 11. Kapitel N\n25; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.\nAufl., Zürich 1997, N 26 zu § 64). Handelt eine Behörde - wie im vorliegenden Fall\ndas Kreisamt C. - krass fehlerhaft, so hat sie gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts (vgl. PKG 2004 Nr. 11 S. 72 f. Erw. 7; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 8. Dezember 2003 in Sachen F.L [ZB 03 35] Erw. 4 S. 10; Verfügung\ndes Kantonsgerichtspräsidiums vom 7. Januar 2009 i. S. G.P. gegen M.P.-G. [PZ\n08 236] S. 11 f.; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nvom 20. Oktober 2009 i.S. C.G.-AG gegen F.M [ZK2 09 53], Erw. 3.a S. 5 f.; Urteil\nder II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010 i.S. S.G\ngegen L.z.B. [ZK2 10 26] E. 5.c) gestützt auf Art. 37 Abs. 2 ZPO und das Verursacherprinzip auch die dadurch verursachten Kosten selbst zu tragen. Entgegen der\nAuffassung der Vorinstanz ist A. daher für die ihm entstandenen Umtriebe im Verfahren vor Kreisamt C. ausseramtlich zu entschädigen. Dabei ist diese Entschädigung entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht der Gemeinde zu überbinden, zumal letztere die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten nicht\n\nSeite 7 — 10\nzu vertreten hat. Vielmehr ist die ausseramtliche Entschädigung aus der Gerichtskasse des Kreisamts C. zu bezahlen, welches die entsprechenden Umtriebe durch\nsein krass fehlerhaftes Handeln unnötigerweise verursacht hat. Da der von Rechtsanwalt Bardill geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'612.90 hinsichtlich der Schwierigkeit der Streitsache sowohl zeit- als auch betragsmässig durchaus angemessen\nerscheint, hat ihn demzufolge das Kreisamt C. im ausgewiesenen Umfang zu entschädigen. Dabei sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass bei einer Beschwerde\nder Gemeinde B. gegen die ihr im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten auch diese aus nämlichen Gründen hätte gutgeheissen werden müssen.\n\n4. Gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO sind die Verfahrenskosten in der\nRegel von der unterliegenden Partei zu tragen, welche zudem der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen hat.\nWie oben bereits ausgeführt, besagt zudem Art. 37 Abs. 2 ZPO, dass Kosten, welche keine Partei veranlasst hat, in der Regel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.\nDabei fällt im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf das Verursacherprinzip sowie nach\ngrammatikalischer und teleologischer Auslegung der zitierten Bestimmung auch die\nBelastung der Gerichtskasse einer krass fehlerhaft handelnden und unnötige Verfahren verursachenden Vorinstanz in Betracht. Es ist mithin auch im zivilrechtlichen\nBeschwerdeverfahren zulässig, die Kosten des Verfahrens mitsamt der ausseramtlichen Entschädigung der krass fehlerhaft handelnden und das unnötige Verfahren\nverursachenden Vorinstanz zu belasten (vgl. PKG 2004 Nr. 11, Erw. 7.e S. 74; Urteil\nder II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010 i.S. S.G\ngegen L.z.B. [ZK2 10 26] Erw. 5.c; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts\nvon Graubünden vom 20. Oktober 2009 i.S. C.G.-AG gegen F.M [ZK2 09 53], Erw.\n3.a S. 5 f.; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 8. Dezember 2003 in Sachen F.L [ZB 03 35] Erw. 4 S. 10; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom\n7. Januar 2009 i. S. G.P. gegen M.P.-G. [PZ 08 236] S. 11 f.).\n\nIm konkreten Fall wurde das Beschwerdeverfahren allein aufgrund des krass\nfehlerhaften Handelns der Vorinstanz nötig. Dass es überhaupt soweit kam, ist ausschliesslich auf die fehlerhafte Verfahrensinstruktion des Kreisamtes zurückzuführen. Der Gemeinde kann demgegenüber diesbezüglich nichts vorgeworfen werden. Dass sich A. mit gutem Grund zur Beschwerdeführung veranlasst sah, hat nicht\nsie, sondern die Vorinstanz zu vertreten. Die Gemeinde B. hat sich am Beschwerdeverfahren denn auch nicht beteiligt. Insbesondere hat sie keinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher gestützt auf Art. 37 Abs. 2 ZPO und das Verursacherprinzip dem Kreisamt C.\n\nSeite 8 — 10\nzu überbinden, welches auch die dem obsiegenden Beschwerdeführer zuzusprechende ausseramtliche Entschädigung zu tragen hat. Da der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers hierfür keine Honorarrechnung eingelegt hat, ist sein Honorar\nnach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Die ausseramtliche Entschädigung\nwird daher von der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts dem mutmasslich notwendigen Aufwand entsprechend und unter Einrechnung der Mehrwertsteuer auf Fr.\n1'600.00 festgesetzt.\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt\n\n"}