{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-80_2010-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f80e80fc54ad328d2479ca9ee49d5fd46d0874e906ba9504aafdf6ccc09326d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f80e80fc54ad328d2479ca9ee49d5fd46d0874e906ba9504aafdf6ccc09326d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_80", "Checksum": "93b61e044bf9a7e47b6b47d4997b029d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.03.2010 ZK2 2009 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 03.03.2010 ZK2 2009 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Auf den beiden Vorladungen des Kreisamtes C. zur Sühneverhandlung ist nämlich bloss der Forderungsbetrag von Fr. 10'000.00, nicht jedoch\nder Forderungsgrund angegeben (vgl. act. 01.1/5 und act. 01.1/8). Allein aufgrund\ndieser beiden Vorladungen lag also noch mitnichten ein Grund für die Annahme vor,\ndass es sich hierbei gar nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelte. Zwar hatte\ndie Gemeinde B. A. am 21. August 2009 über die Baubusse im Betrag von Fr.\n10'000.00 betrieben, wogegen letzterer am 24. August 2009 Rechtsvorschlag erhob. Auch der Umstand, dass die Parteien zuvor über einen gleich hohen Betrag im\nStreit lagen, das heisst bezüglich der Baubusse von Fr. 10'000.00, und A. in der\nFolge Rechtsvorschlag erhob, führt indes nicht zwingend zum Schluss, dass der in\nden Vorladungen zur Vermittlungsverhandlung angeführte Betrag in gleicher Höhe\nauf demselben Rechtsgrund (Busse) beruhen muss. Wie der Beschwerdeführer zu\nRecht vorbringt (vgl. act. 01 Ziff. C. 3.a S. 6 f.), wäre es ebenso möglich gewesen,\ndass ihn die Gemeinde B. zusätzlich zur Baubusse auch noch zivilrechtlich belangen will. Indem seitens des Kreisamts eine Vorladung zu einer Vermittlungstagfahrt\nerging, durfte der Beschwerdeführer also in guten Treuen davon ausgehen, dass\ndie Gemeinde unter dem Titel einer Forderungsklage in der Tat auch eine zivilrechtliche Forderung geltend machen wollte. Demgemäss durfte sich A. denn auch entsprechend zur Wehr setzen, was zwangsläufig mit dem dafür nötigen Aufwand verbunden war.\n\nSeite 5 — 10\nUnter den dargelegten Umständen kann A. respektive seinem Rechtsvertreter somit nicht vorgehalten werden, sie hätten bei Vorliegen der Forderungsklage\nüber Fr. 10'000.00 wissen müssen, dass es sich dabei nicht um eine zivilrechtliche\nForderung, sondern um die seitens der Gemeinde gegenüber A. in Betreibung gesetzte Baubusse in gleicher Höhe handelte. Vielmehr durften sie aufgrund der Vorladung zur Vermittlungstagfahrt in guten Treuen annehmen, dass die Gemeinde B.\nbewusst ein zivilrechtliches Verfahren gegen A. eingeleitet hatte, um damit allfällige\nzivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Der Vorwurf des Handelns wider Treu\nund Glauben erweist sich demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz als\nunhaltbar.\n\nb) Dies erst recht, wenn man sich die Verfahrensleitung des Kreisamtes\nvor Augen hält. Angesichts derer wird nämlich deutlich, dass es die Vorinstanz war,\nwelche in der ganzen Sache krass fehlerhaft gehandelt hat. Bei dem vom Kreisamt\nC. in den Vorladungen zur Sühneverhandlung erwähnten, am 24. August 2009 bei\nihm eingegangenen Vermittlungsbegehren handelt es sich nämlich gar nicht um ein\nsolches. Das entsprechende Schreiben vom 22. September 2009 (braunes Pli act.\n1) wurde unter dem Titel “ISTANZA DI RIGETTO DELL’ OPPOSIZIONE (Art. 80/82\nLEF)“ eingereicht, was auf Deutsch übersetzt „Eingabe zur Rechtsöffnung“ heisst.\nEntsprechend wurde denn auch ausdrücklich auf Art. 80/82 SchKG hingewiesen.\nBei der klar und unmissverständlich abgefassten Eingabe handelt es sich folglich\neindeutig um ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung. Dieses wurde sodann auch\nnicht an den Vermittler des Kreises C. adressiert, sondern an das Betreibungsamt\ndieses Kreises. War aber der Gesuchsgegenstand die definitive Rechtsöffnung, so\nhätte dem Kreispräsidenten schon allein aufgrund des Gesuchs klar sein müssen,\ndass es hier nicht um die Anmeldung einer zivilrechtlichen Forderung beim Vermittler ging, sondern um ein nicht in seine Zuständigkeit fallendes Rechtsöffnungsverfahren. Da der Antrag auf definitive Rechtsöffnung lautete, hätte er zudem wissen\nmüssen, dass für dessen Behandlung nicht das Betreibungsamt zuständig ist, sondern der Bezirksgerichtspräsident (siehe Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 VV zum BG über\nSchKG, BR 220.100). Es wäre daher am Kreispräsidenten gelegen gewesen, das\nRechtsöffnungsgesuch entweder von Amtes wegen dem hiefür zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten weiterzuleiten, oder zumindest die Gemeinde auf den\nAdressatenfehler aufmerksam zu machen.\n\nÜberdies hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass dem an sie adressierten Rechtsöffnungsgesuch seitens der Gemeinde zwei Urkunden beigelegt wurden, nämlich der Zahlungsbefehl und die Mahnung über Fr. 10'000.00 (braunes Pli\nact. 2 und 3). Auf beiden diesen Urkunden ist als Zahlungsgrund „Contravvenzione\n\nSeite 6 — 10\nedilizia“, also Baubusse angeführt. Dem Kreisamt C. hätte somit klar sein müssen,\ndass es beim Gesuch der Gemeinde B. um definitive Rechtsöffnung um die Einbringung einer Baubusse und damit um eine öffentlichrechtliche Forderung ging. Folglich hätte die Vorinstanz eine Vermittlungsverhandlung weder ansetzen müssen\nnoch sollen. Demgegenüber hatte A. beziehungsweise sein Rechtsvertreter keinerlei Kenntnis davon, dass die Vermittlungsverhandlung auf dem Gesuch um definitive\nRechtsöffnung und den damit eingereichten Beilagen beruhte. Auf den beiden Vorladungen zur Sühneverhandlung ist nämlich nirgends ein solcher Vermerk zu finden, womit dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter auch unter\ndiesem Gesichtspunkt betrachtet kein treuwidriges Verhalten zur Last gelegt werden kann.\n\n"}