{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-80_2010-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f80e80fc54ad328d2479ca9ee49d5fd46d0874e906ba9504aafdf6ccc09326d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f80e80fc54ad328d2479ca9ee49d5fd46d0874e906ba9504aafdf6ccc09326d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_80", "Checksum": "93b61e044bf9a7e47b6b47d4997b029d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.03.2010 ZK2 2009 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 03.03.2010 ZK2 2009 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Aufgrund dieser Tatsachen erscheine es\nmithin unglaubhaft, dass A. bei Vorliegen dieser Forderungsklage nicht gewusst\nhabe, um was es sich hierbei handle. Es habe somit an ihm gelegen, seinen Rechtsvertreter darüber zu informieren. Spätestens dieser hätte folglich darauf reagieren\nmüssen. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn für über Fr. 1'600.00 Aufwand betrieben werde, wenn von vornherein bekannt sei, dass nicht ziviles Recht\nzur Anwendung gelange. Aus diesen Gründen seien die ausseramtlichen Kosten\nabzuweisen.\n\nD. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 zivilrechtliche\nBeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren:\n\nSeite 3 — 10\n„1. Die Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit dem Verfahren vor\nKreisamt C. (Reg.–Nr. S 9 173) zur Bezahlung einer ausseramtlichen\nEntschädigung von CHF 1'612.90, eventuell nach richterlichem Ermessen, an den Beschwerdeführer zu verpflichten.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“\n\nDas Kreisamt C. hat mit Schreiben vom 4. Januar 2010 auf die Einreichung\neiner Stellungnahme verzichtet. Von der Gemeinde B. ist keine Stellungnahme eingegangen.\n\nAuf die Begründung der Anträge in der Beschwerde sowie die weiteren Erwägungen im angefochtenen Abschreibungsbeschluss wird, soweit erforderlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter kann gemäss\nArt. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich\nunter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer\nschon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen\nseit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl.\nArt. 233 ZPO).\n\nDie vorliegende Beschwerde von A. vom 21. Dezember 2009 gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten C. vom 27. November 2009, mitgeteilt\nam 30. November 2009, wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht, so\ndass darauf einzutreten ist.\n\n2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2009 lässt A. beantragen, es sei ihm für die im Verfahren vor Kreisamt C. entstandenen Umtriebe eine\nausseramtlichen Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.\nWeitere Rechtsbegehren stellt er keine. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde\nbildet mithin einzig die dem Beschwerdeführer nicht zugesprochene ausseramtliche\nEntschädigung und damit Ziff. 3 des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses. Ob\ndas Kreisamt das Verfahren mit einem Abschreibungsbeschluss „infolge Nichteintreten“ erledigen durfte, was der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung\n\nSeite 4 — 10\nbestreitet (vgl. act. 01 Ziff. 2 S. 6), bildet demnach nicht Beschwerdegegenstand, so\ndass darauf nicht weiter einzugehen ist.\n\n3. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die\nheutige Klägerin gegenüber dem Beklagten damals eine klare Baubusse in Höhe\nvon Fr. 10'000.00 erlassen habe und ihn dafür auch in Verzug gesetzt habe. A. hätte\ndaher wissen müssen, dass es sich bei der vorgelegten Forderungsklage über Fr.\n10'000.00 um eben diese Baubusse handelte. Entsprechend wäre er nach Auffassung des Kreisamtes auch dazu verpflichtet gewesen, seinen Rechtsvertreter darüber zu informieren. Letzterer hätte umgehend darauf reagieren müssen, zumal ihm\nbei dieser Sachlage von vornherein klar sein musste, dass nicht ziviles, sondern\nöffentliches Recht zur Anwendung gelangt. Nichtsdestotrotz sei jedoch in der Folge\nseitens A. und seines Rechtsvertreters für über Fr. 1'600.00 Aufwand betrieben worden, was klar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Das Begehren um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung sei daher abzuweisen.\n\n"}