{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-80_2010-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f80e80fc54ad328d2479ca9ee49d5fd46d0874e906ba9504aafdf6ccc09326d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f80e80fc54ad328d2479ca9ee49d5fd46d0874e906ba9504aafdf6ccc09326d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_80", "Checksum": "93b61e044bf9a7e47b6b47d4997b029d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.03.2010 ZK2 2009 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 03.03.2010 ZK2 2009 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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März 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nZK2 09 80\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Hubert und Michael Dürst\nAktuarin Duff Walser\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes Dr. med. vet. A., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur,\n\ngegen\n\nden Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten C. vom 27. November 2009,\nmitgeteilt am 30. November 2009, in Sachen der B . , Klägerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beklagten und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend aussergerichtliche Entschädigung\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Ab Sommer 2006 errichtete A. in der Gemeinde B. eine Baute, wobei\nes im Zuge dieses Bauvorhabens zu Auseinandersetzungen zwischen dem Bauherrn und der Gemeinde kam. So ordnete letztere bezüglich der Erstellung einer\nStützmauer mehrere Baustopps an, welche nach Auffassung des Bauherrn allein\nwegen der irreführenden Genehmigungspraxis der Gemeinde und somit ungerechtfertigt erfolgten sowie zu Mehrkosten führten.\n\nAm 11. November 2008 stellte die Gemeinde B. A. unter dem Titel „Contravvenzione edilizia / Art. 46 LE“ Rechnung beziehungsweise Mahnung über Fr.\n10'000.00 unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 15 Tagen.\n\nUnter Bezugnahme auf diese Rechnung wandte sich A. in der Folge mit\nSchreiben vom 6. Mai 2009 an die Gemeinde B.. Gemäss seiner darin zum Ausdruck gebrachten Auffassung wurden mit der Rechnung vom 11. November 2008\ndie Umtriebe der Gemeinde für die drei verhängten Baustopps in Rechnung gestellt.\nA. stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Gemeinde durch die Baustopps\nkeinerlei Schaden entstanden sei und legte ihr demzufolge nahe, die Rechnung\nüber Fr. 10'000.00 zurückzuziehen. Demgegenüber sei ihm aufgrund der verhängten Baustopps ein finanzieller Schaden von über Fr. 150'000.00 entstanden, weshalb er seitens der Gemeinde einen Vorschlag erwarte, um die Angelegenheit gütlich zu regeln. Ansonsten sei er gezwungen, den genannten Betrag einzuklagen.\n\nB. In der Folge betrieb die Gemeinde B. A. mit Zahlungsbefehl Nr.\n2090548 des Betreibungsamtes Kreis C. vom 21. August 2009 über den Betrag von\nFr. 10'000.00 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten, wogegen letzterer am 24. August 2009 Rechtsvorschlag erhob.\n\nMit Schreiben vom 22. September 2009 an das Betreibungsamt Kreis C. unter dem Titel “ISTANZA DI RIGETTO DELL’OPPOSIZIONE (Art. 80/82 LEF)“ - zu\nDeutsch: Eingabe zur Rechtsöffnung - wandte sich die Gemeinde daraufhin an das\nBetreibungsamt C.. Gemäss Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens wurde die definitive\nRechtsöffnung über den Betrag von Fr. 10'000.00 nebst Zins von 5% beantragt.\nGestützt auf diesen Eingang erliess das Kreisamt C. am 25. September 2009 eine\nVorladung zur Sühneverhandlung, wobei einleitend festgehalten wurde, am 24.\nSeptember 2009 sei auf dem Kreisamt C. ein Vermittlungsbegehren über den Forderungsbetrag von Fr. 10'000.00 eingegangen. Daraufhin teilte Rechtsanwalt Bardill\ndem Kreisamt C. am 16. Oktober 2009 mit, dass er die Interessen von A. vertrete\nund um Aufschub der Vermittlungstagfahrt ersuche. Dementsprechend erging eine\n\nSeite 2 — 10\nneue Vorladung unter Ansetzung der Verhandlung am 3. November 2009. Anlässlich dieser Vermittlungsverhandlung stellte sich alsdann heraus, dass es sich bei\nder geltend gemachten Forderung von Fr. 10'000.00 um eine Baubusse handelte,\nworauf der Rechtsvertreter von A. Nichteintreten beantragte. Mit E-Mail vom 10.\nNovember 2009 ersuchte der Kreisaktuar den Rechtsvertreter von A. sodann um\nZustellung seiner Kostennote. Diesem Ersuchen kam Rechtsanwalt Bardill einen\nTag später nach, wobei sich seine Honorarnote auf total Fr. 1'612.90 belief. Die\ndazu zur Stellungnahme aufgeforderte Gemeinde B. teilte dem Kreisamt am 20.\nNovember 2009 mit, dass sie nicht bereit sei, diese Kostennote zu übernehmen.\n\nC. Mit Abschreibungsbeschluss vom 27. November 2009, mitgeteilt am\n30. November 2009, erkannte der Kreispräsident C.:\n„1. Auf das Vermittlungsbegehren der Gemeinde B., namens und im Auftrag der Gemeinde B., betreffend Forderungsklage über CHF 10'000.00\nzzgl. 5 % Zins seit 04.05.2009 und Betreibungskosten von CHF 70.00\ngegen A., C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bardill Luzi, Poststrasse 43, 7002 Chur, wird infolge Nichtzuständigkeit des Vermittleramtes nicht eingetreten und das Verfahren abgeschrieben.\n2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 220.00 (zzgl. CHF 30.00 Porto\nund CHF 4.00 Telefonate) gehen zu Lasten der Klägerin und werden\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet. Der\nRestbetrag wird erstattet.\n3. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n4. (Mitteilung).“\n\n"}