Diesfalls ist der für eine sachgerechte Interessenwahrung notwendige Aufwand schätzungsweise und nach freiem Ermessen festzulegen. Das Berufungsverfahren wurde ohne mündliche Hauptverhandlung durchgeführt. Vom Umfang der Rechtsschrift, den Akten, der rechtlichen Problematik und der Bedeutung der Sache ausgehend, ist eine Prozessentschädigung von 4'000 Franken (MWST eingeschlossen) angemessen.