4. Die Berufungskläger unterliegen vollständig, weshalb sie kostenpflichtig werden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Ausserdem greift die gesetzliche Regel, wonach sie der obsiegenden Gegenpartei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen haben (Art. 122 Abs. 2 ZPO). a. Die amtlichen Kosten sind im Rahmen von Art. 5 lit. a (Gerichtsgebühr) und Art. 8 Abs. 1 lit. a (Schreibgebühr) des zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Kostentarifs im Zivilverfahren (KT, BR 320.075) auf gesamthaft Fr. 10'320.— festzusetzen.