Seite 15 — 19 20'445.45 geltend gemacht worden. Die entsprechende Schadensberechnung ergebe sich aus den Aufwendungen, welche die Q. für die Errichtung der einzelnen Leistungen gegenüber den Handwerkern eingegangen sei und die einschlägigen Belege hätten der Konkursverwaltung vorgelegen. Die Kosten für die nicht fertig gestellten Teile Fussweg (Fr. 9'444.45), Beleuchtung (Fr. 5'000.—) und Feinbelag (Fr. 6'000.—) seien geschätzt und in der Höhe unbestritten geblieben. Der Totalbetrag von Fr. 20'445.45 sei damit zur Kollokation zuzulassen.