a. "C.-weg" steht für eine Quartierstrasse in De.. Mit Berufung wird geltend gemacht, zwischen den Berufungsklägern und der Q. sei am 22. Januar 2004 ein Kaufvertrag über ein dort gelegenes Grundstück und über eine darauf zu errichtende Liegenschaft zu Stande gekommen. Gemäss der vertraglichen Vereinbarung sei ein Grundstück geschuldet, welches durch eine drei Meter breite Zufahrtstrasse erschlossen sei. Diese Zufahrtsstrasse Richtung Via Tc. sei bis heute weder geteert, noch beleuchtet, noch bestehe darauf ein Feinbelag, was indessen alles geplant gewesen sei.