Sie haben das Ersuchen um Ansetzung einer Sühnverhandlung dem Kreispräsidenten als Vermittler eingereicht und dem Konkursamt Imboden (zur Kenntnis) zugestellt. Aus Letzterem kann selbstredend nicht der Schluss gezogen werden, dass die Berufungskläger das Konkursamt als beklagtische Partei ins Recht fassen wollten. Da vorliegend das Konkursamt mit der Konkursverwaltung betraut war, könnte die – im Übrigen fakultative – Zustellung der Kläger an das Konkursamt ebenso gut wegen dessen Funktion als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse erfolgt sein. Der Vermittler hat dann aber, ohne jedes Zutun der Kläger, das Konkursamt als beklagtische Partei auf dem Leitschein aufgeführt.