Insoweit verdient die Meinung der Beklagten, es sei nicht Sache des Vermittlers, die Parteien rechtsbelehrend zu instruieren, Relativierung. Prozesshistorisch nahm das Übel vorliegend mit einem in der Parteibezeichnung zweifach fragwürdigen Leitschein seinen Lauf. Die Behauptung der Beklagten, der Vermittler sei mit der Ausstellung des Leitscheins genau den Anträgen der Kläger gefolgt, ist aktenwidrig. Die Berufungskläger haben im Vermittlungsbegehren keine Parteibezeichnung aufgeführt. Sie haben das Ersuchen um Ansetzung einer Sühnverhandlung dem Kreispräsidenten als Vermittler eingereicht und dem Konkursamt Imboden (zur Kenntnis) zugestellt.