Es ist nicht die Aufgabe von Justizbehörden, einen nicht anwaltlich vertretenen Kläger ins offene Messer rennen zu lassen. Sie haben eine gewisse Diligenz-, Hinweis- oder Fragepflicht, die hier umso dringender zum Tragen kommen muss, als für den Fachmann der Mangel in der Parteibezeichnung offenkundig sein müsste, die Rechtssuchenden ohne fachkundigen Rechtsbeistand waren und eine vorgehend mitwirkende Justizbehörde ihre Aufgaben unzureichend wahrgenommen hat. Insoweit verdient die Meinung der Beklagten, es sei nicht Sache des Vermittlers, die Parteien rechtsbelehrend zu instruieren, Relativierung.