Seite 13 — 19 Es besteht eine offensichtlich unrichtige und anhand der Konstellation beziehungsweise der Akten ohne weiteres Nachfragen korrigierbare Parteibezeichnung im Sinne von PKG 1994 Nr. 3, E. 3a. Das vom Konkurs betroffene Rechtssubjekt ist genannt. Über die Identität der am Streit Beteiligten kann diesfalls bei einem positiven Kollokationsprozess auf der Passivseite a priori kein Zweifel aufkommen.