Die Parteibezeichnung ist nicht nur ungenau oder unvollständig, sondern eindeutig falsch. Analog dem in PKG 2003 Nr. 6 beurteilten Sachverhalt ist vorliegend allerdings bereits aus dem Sühnbegehren und den Prozesseingaben leicht ersichtlich, dass sich die Klage gegen jemand anderen als die auf dem Leitschein und in der Prozesseingabe aufgeführte Partei richten soll. Die Rechtsbegehren wollen ausdrücklich und präzis (Nennung Ord.-Nrn.) den Kollokationsplan im Konkurs der Q. abändern (act. 09.2.29/30, 09.2.34/35), weshalb sie schon aus diesem Grund nur Ansprüche gegen die Konkursmasse betreffen können.