Seite 12 — 19 Kollokationsprozess ist stets und ausschliesslich die Konkursmasse (BSK SchKG- Hierholzer, Art. 250 N 24). Die Vorinstanz hat die Klage deshalb auch wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen, was von den Berufungsklägern gerügt wird. Die Rüge ist berechtigt.