Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Parteibefragung gemäss Art. 112 ZPO oder Sachverständigengutachten, welche das Kantonsgericht von sich aus vornehmen könnte (Art. 226 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben. Die Berufungskläger setzen sich denn auch nicht mit den Voraussetzungen von Art. 226 ZPO auseinander. Die Beweisanträge bezüglich Editionen, Parteibefragung und Gutachten (gerichtliche Offerteinholungen) sind somit in toto abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die im Berufungsverfahren eingereichten Aktenstücke (act. 01.2.1-54; act.