Der Prozessleiter hat alle von den Klägern eingelegten Urkunden als Beweismittel zugelassen. Die Ordnungsvorschrift von Art. 136 ZPO, dass im beschleunigten Verfahren nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfinden soll, ändert nichts an der Anwendbarkeit von Art. 98 Ziff. 1 ZPO.