Seite 11 — 19 b. Massgebend für die Frage der Zulässigkeit neuer Beweismittel im Berufungsverfahren ist auch bei der Kollokationsklage das kantonale Prozessrecht (BSK SchKG-Hierholzer, Art. 250 N 48, 58). Im Berufungsverfahren sind grundsätzlich keine neuen Beweismittel zugelassen. Die Voraussetzungen von Art. 226 Abs. 1 ZPO, wonach verlangt werden kann, dass fristgemäss vor erster Instanz angemeldete aber nicht abgenommene Beweismittel erhoben werden können, wenn sie für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sein können, sind vorliegend nicht gegeben.