Auf die neuen Begehren kann daher auch im Berufungsverfahren nicht eingetreten werden. Es gibt im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage, von der Berufungsinstanz zu verlangen, ein Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, um einer Partei die Möglichkeit einzuräumen, eigene prozessuale Versäumnisse zu korrigieren, wie dies in den Eventualbegehren gemäss Ziffer 6 und 7 der Berufungserklärung verlangt wird.