33, 38, 40, 47, 51). Sie beantragen deren gänzliche oder teilweise Wegweisung respektive, dass diese Forderungen neu stattdessen als ihnen zustehend zu kollozieren seien, weil sie als Bürgen/Solidarschuldner diese Forderungen der Gläubiger in der Zwischenzeit befriedigt hätten. Damit wird einerseits die Grundlage des Kollokationsprozesses gesprengt, indem die Konkursverwaltung mangels einer entsprechenden Forderungseingabe der Kläger darüber keine Verfügung zu treffen hatte. Sollten die Berufungskläger anderer Ansicht sein, hätten sie diesen formellen Mangel des Kollokationsplans mit Aufsichtsbeschwerde geltend machen müssen.