Für ihre Kollokationsklagen gegen die Ord. Nrn. 9 und 10 fehlte bereits vor der ersten Instanz und demzufolge auch in der Berufung jegliche Grundlage. Sie können vor dem Zivilrichter nicht mehr oder anderes (gestützt auf andere Rechtsgründe) verlangen, als sie insgesamt gemäss Kollokationsplan angemeldet haben. Raum für die Behandlung der Berufungsbegehren Ziffern 2 und 3 besteht demnach nur insoweit, als die angemeldeten Forderungen C.-weg abgewiesen wurden (Ord. Nrn. 53 und 54).