Die Konkursverwaltung hat sodann in den umstrittenen Ord. Nrn. 9 und 10 Forderungen aus den unterschiedlichsten Rechtsgründen in einer Sammelposition zusammengefasst, was unzulässig oder zumindest nicht sachdienlich erscheint. Aus all dem ergeben sich indessen keine Argumente im Kollokationsprozess. Falls die Kläger geltend machen wollten, sie hätten bei der Konkursverwaltung höhere, andere oder weitere Forderungen eingegeben, als im Kollokationsplan behandelt wurden, hätten sie die Nichtbehandlung und/oder formelle Unzulänglichkeit des Plans bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG anfechten müssen (BGE 103 III 13, E. 1 f., 105 III 122, E. 4;