Wird der Gläubiger mit jenem Betrag zugelassen, den er eingegeben hat, kann er mangels Anfechtungsbasis nicht an den Richter gelangen und mehr fordern. Für die Frage, welche Forderungen in welcher Höhe von den Klägern zur Aufnahme angemeldet, zugelassen und abgewiesen worden sind, erbringt der Kollokationsplan den vollen Beweis (PKG 1995 Nr. 20 E. 2; unter den Ord. Nrn. 9 und 10: je Fr. 160'579.25 angemeldet und je Fr. 160'579.25 zugelassen). Das Kollokationsverfahren vor der