scheid der Konkursverwaltung) nicht Gegenstand des Kollokationsprozesses sein (BSK SchKG-Hierholzer, Art. 250 N 56). Das Argument der Berufungskläger, es stünden ihnen in Tat und Wahrheit wesentlich höhere Forderungen und aus weiteren Rechtsgründen Ansprüche gegen die Masse zu, als bis anhin geltend gemacht und kolloziert worden sei, kann hier deshalb nicht gehört werden. Wird der Gläubiger mit jenem Betrag zugelassen, den er eingegeben hat, kann er mangels Anfechtungsbasis nicht an den Richter gelangen und mehr fordern.