Soweit die Nichteinhaltung von Verfahrensregeln oder formeller Regeln bei der Aufstellung des Kollokationsplans oder eine "sehr schlechte Arbeit" des Gläubigerausschusses gerügt werden will, wäre dafür nicht der Zivilrichter im Kollokationsklageverfahren gemäss Art. 250 SchKG, sondern die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs im Verfahren nach Art. 17 und Art. 244 SchKG zuständig (PKG 2007 Nr. 9; BGE 103 III 13 E. 1).