Im Übrigen besteht von vorneherein kein Raum für ein solches Feststellungsbegehren. Zivilprozessual wäre es unerspriesslich, weil Leistung beziehungsweise Gestaltung (vgl. BSK SchKG-Hierholzer, Art. 250 N 5) gefordert werden kann (Abänderung Kollokationsplan, Zulassung eigener Forderung, Wegweisung fremder Forderung, anderer Rang). Soweit die Nichteinhaltung von Verfahrensregeln oder formeller Regeln bei der Aufstellung des Kollokationsplans oder eine "sehr schlechte Arbeit" des Gläubigerausschusses gerügt werden will, wäre dafür nicht der Zivilrichter im Kollokationsklageverfahren gemäss Art.