1.2. Die Berufungsbegehren sind nur zum Teil zulässig. Im Einzelnen: a. Die Berufungskläger verlangen in Ziff. 1 ihres Berufungsbegehrens die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Dazu gehört auch die Ziff. 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs, mit welcher auf die Ziff. 2 der gleichlautenden Klagebegehren von AX. und KX.-S. nicht eingetreten wurde. Damit hatten die Kläger die gerichtliche Feststellung verlangt, dass der Kollokationsplan in wesentlichen Teilen unrichtig sei. Das Begehren war vollkommen unsubstantiiert. Inwieweit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht richtig sein soll, wird in der Berufungsbegründung mit keinem Wort dargelegt.