Unbesehen des Umstandes, dass diese Fälle anstatt vom Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 17 ZPO) vom Bezirksgericht als Kollegialgericht in 5-er Besetzung (Art. 19 Ziff. 1 ZPO) beurteilt worden sind, schliessen die festgestellten Streitwerte die Zulässigkeit der Berufung aus. Auf sie ist daher nicht einzutreten. Die Berufungskläger haben gleichzeitig mit der Berufungserklärung eine schriftliche Begründung geliefert (act. 01), womit eine rechtzeitige Begründung für eine zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO vorläge. Eine Erörterung der Frage, ob Konversion in eine Beschwerde zu erfolgen hat, kann angesichts des nachstehenden Resultats allerdings unterbleiben.