Seite 7 — 19 35'861.75/25'861.75 im Falle des Klägers AX. ein Streitinteresse von lediglich Fr. 2'980.— und im Falle der Klägerin KX.-S. ein solches von bloss Fr. 2'150.—. Die Tatsache, dass die Sache durch einen sachlich unzuständigen Spruchkörper auf unterer Ebene beurteilt worden ist, kann nicht zu einer Änderung der funktionellen Zuständigkeit führen. Unbesehen des Umstandes, dass diese Fälle anstatt vom Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 17 ZPO) vom Bezirksgericht als Kollegialgericht in 5-er Besetzung (Art.