AG und der IA. GmbH neu als den Berufungsklägern gemeinsam geschuldet zu bezeichnen und zuzulassen seien", ist dies gegenüber den Leitscheinen ein Novum und daher unzulässig (vgl. dazu nachstehende Erwägung 1.2.d). Auszugehen ist von Klagen auf Erhöhung teilweise zugelassener (Ord. Nrn. 9 und 10) und auf Zulassung gänzlich abgewiesener (Ord. Nrn. 53 und 54) eigener Forderungen. Die für die Berechnung des höchstens erzielbaren Prozessgewinns massgebende Differenz erreicht dabei in Bezug auf die Klage von AX. den Wert von Fr. 35'861.75 (Anmeldungen/Klage Fr. 196'441.—; Zulassung Fr. 160'579.25) und in Bezug auf die Klage von KX.-S. Fr. 25'861.75 (Anmeldungen/Klage Fr. 186'441.—;