Obwohl ursprünglich weitreichend ins Auge gefasst (act. 09.1.12) haben die Kläger davon Abstand genommen, gegen andere zugelassene Gläubiger Klage auf Wegweisung oder Reduktion von deren Forderungen gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG zu führen. Insoweit können sie oder andere Gläubiger sich keine weitere Erhöhung ihrer Konkursdividenden erhoffen. Soweit mit dem Eventualbegehren Ziff. 5 der Berufungserklärung verlangt wird, "den Kollokationsplan dahin zu modifizieren, dass die von den Berufungsklägern bezahlten und im Kollokationsplan vorgemerkten Forderungen der Erbengemeinschaft A. BI., der MS. AG und der IA.