Seite 6 — 19 ben würde, ist jenem Betreffnis gegenüberzustellen, das dieser Forderung nach erfolgreicher Klage zukommen würde (BSK SchKG-Hierholzer, Art. 250 N 49, mit Hinweisen). Bei der auf Anerkennung gerichteten Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG (Zulassung/Erhöhung eigener Forderungen) entspricht das Streitinteresse somit der mutmasslichen Konkursdividende, welche auf die Differenz zwischen der zugelassenen und der eingeklagten Forderung entfällt. Obwohl ursprünglich weitreichend ins Auge gefasst (act.