218 Abs. 1 ZPO offen gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO. Dass ein Urteil vom Bezirksgericht stammt, macht es entgegen der irrigen Annahme der Berufungskläger indessen nicht automatisch berufungsfähig. Soweit es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 ZPO handelt, ist die Zulässigkeit der Berufung nach gefestigter Praxis nämlich an die Voraussetzung eines Mindeststreitwerts geknüpft, wobei sich letzterer aus den sachlichen Zuständigkeitsbestimmungen für das Bezirksgericht ergibt (Art. 19 Ziff. 1 ZPO, vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 3 zu § 259).