Seite 5 — 19 a. Zum Streitwert gemäss Art. 22 ZPO und dessen Einfluss auf die sachliche und funktionelle Zuständigkeit haben sich die Parteien weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren geäussert. Die Vorinstanz nahm ohne Weiteres an, ihre sachliche Zuständigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO sei gegeben, womit sie von einem 8'000 Franken übersteigenden Streitwert ausging. Das ordentliche Rechtsmittel der Berufung steht gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO offen gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art.