3. In ihrer schriftlichen Berufungsantwort vom 18. Juni 2009 schloss das Konkursamt Imboden auf Abweisung der Berufungen, soweit darauf einzutreten sei, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger. 4. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.