Nr. 51) nicht als bedingt sondern als unbedingt zuzulassen. 5. Eventualiter sei das Konkursamt des Bezirks Imboden insofern anzuweisen, den Kollokationsplan der Q. bei dessen geplanter Neuauflage insofern zu modifizieren, als die von den Berufungsklägern bezahlten und im Kollokationsplan der Q. in Liq. vorgemerkten Forderungen der Erbengemeinschaft A. BI., der MS. AG und der IA. GmbH