{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-7_2010-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_7_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b51336e5c6a5db747d6817b41fcad5007b524476876d376437dec19bbe0d3e50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b51336e5c6a5db747d6817b41fcad5007b524476876d376437dec19bbe0d3e50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_7", "Checksum": "6332b27b8ca2d330a9fd60e3eeef462d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.04.2010 ZK2 2009 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.04.2010 ZK2 2009 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es steht im Widerspruch zur Behauptung, die Q. als Schuldnerin der Kläger habe ihre Leistungen aus dem Kaufvertrag nicht erbracht. Wenn die Q. entsprechende Werklöhne\ngegenüber den Handwerkern (Strassenbau) gezahlt hätte, aus deren Abrechnungen sich der Aufwand für Errichtung, Beleuchtung und Belag der Zufahrt beweismässig erstellen liesse, wären die hier reklamierten Leistungen erbracht worden,\nwomit die Basis für entsprechende Minderungsansprüche der Kläger gegenüber\nder Verkäuferin Q. fehlen würde.\n\nf. Separate Abweisungsverfügungen zu den entsprechenden Ord. Nrn. 53\nund 54 hat die Konkursverwaltung zwar nicht getroffen, doch geht wenigstens aus\ndem Kollokationsplan der Grund der Zurückweisungen hervor. Die Konkursverwaltung hat sie mit der Begründung abgewiesen, gemäss dem Bericht der eingesetzten Buchprüferin sei diese Forderung in den kollozierten Ord. Nrn. 9 und 10\nenthalten. Die Konkursverwaltung behauptet im Ergebnis also, der Betrag sei unter den anderen Titeln (Darlehen, Regress aus Bürgschaft, Bauhandwerkerpfandrecht) bereits kolloziert worden und nicht doppelt zuzulassen. Diese Begründung\nerscheint zwar anhand des erwähnten Berichts materiell wenig überzeugend (act.\n02.1.III.8 und 9), indessen setzen sich die Kläger mit dieser Begründung in der\nBerufung überhaupt nicht auseinander (act. 09, N 55, 57). Das Rechtsmittel erweist sich diesbezüglich folglich auch als unsubstantiiert.\n\nZusammenfassend sind die Berufungen von AX. und KX.-S. abzuweisen, soweit\nauf sie einzutreten ist.\n\n4. Die Berufungskläger unterliegen vollständig, weshalb sie kostenpflichtig\nwerden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Ausserdem greift die gesetzliche Regel, wonach\nsie der obsiegenden Gegenpartei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,\nnotwendigen Kosten zu ersetzen haben (Art. 122 Abs. 2 ZPO).\n\na. Die amtlichen Kosten sind im Rahmen von Art. 5 lit. a (Gerichtsgebühr) und\nArt. 8 Abs. 1 lit. a (Schreibgebühr) des zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Kostentarifs im Zivilverfahren (KT, BR 320.075) auf gesamthaft Fr. 10'320.— festzusetzen.\n\nb. Die Parteikosten sind von der urteilenden Instanz gemäss Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan-\n\nSeite 17 — 19\nwälte (Honorarverordnung, HV, BR 310.250) nach Ermessen festzusetzen, wobei\nvom Betrag auszugehen ist, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die\nanwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit 1. der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und\nkeine Erfolgszuschläge enthält, 2. der geltend gemachte Aufwand angemessen\nund für die Prozessführung erforderlich ist und 3. die geforderte Entschädigung\nnicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge\nhat. Die obsiegende Berufungsbeklagte verlangt eine Prozessentschädigung. Diese ist zum einen unbeziffert geblieben und zum anderen hat die ersuchende Partei\nes unterlassen, zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens oder des Berufungsverfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung mit ihrem Rechtsvertreter einzureichen (act. 02.1.IV, act. 15), sodass die urteilende Instanz davon absieht, für die Festsetzung der Parteientschädigung im Berufungsverfahren eine Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1, 2. Satz HV). Diesfalls\nist der für eine sachgerechte Interessenwahrung notwendige Aufwand schätzungsweise und nach freiem Ermessen festzulegen. Das Berufungsverfahren\nwurde ohne mündliche Hauptverhandlung durchgeführt. Vom Umfang der Rechtsschrift, den Akten, der rechtlichen Problematik und der Bedeutung der Sache ausgehend, ist eine Prozessentschädigung von 4'000 Franken (MWST eingeschlossen) angemessen.\n\nc. Die bündnerische ZPO enthält hinsichtlich der Verteilung von Gerichtskosten und Prozessentschädigung an die Gegenpartei auf unterliegende Streitgenossen keine ausdrücklichen Vorschriften. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass\ndas Gericht sowohl bei notwendigen als auch bei einfachen Streitgenossenschaften im Urteil solidarische Verpflichtung hinsichtlich der Gerichtskosten und/oder\nder Prozessentschädigungen anordnen kann (Guldener, a.a.O., S. 407; Frank/\nSträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 70; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O.,\nBern 2000, N 1 zu Art. 61). Diese Lösung erscheint hier für die amtlichen Kosten\nschon deshalb vorgezeichnet, weil von den Berufungsklägern nur ein gesamthafter Gerichtskostenvorschuss, für alle haftend, eingeholt und von ihnen auch als\nsolcher bezahlt wurde (act. 03, 04). Sie ist indessen auch für die Prozessentschädigung anzuordnen, und den Berufungsklägern die interne Ausmarchung betreffend Verursachung und Tragung des gegnerischen Prozessschadens zu überlassen.\n\nSeite 18 — 19\nIII. Demnach wird erkannt\n\n"}