{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-7_2010-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_7_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b51336e5c6a5db747d6817b41fcad5007b524476876d376437dec19bbe0d3e50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b51336e5c6a5db747d6817b41fcad5007b524476876d376437dec19bbe0d3e50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_7", "Checksum": "6332b27b8ca2d330a9fd60e3eeef462d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.04.2010 ZK2 2009 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.04.2010 ZK2 2009 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Gläubigerausschuss ist ein Organ der\nMasse, was wiederum impliziert, dass bereits mit dem Leitschein anstatt Konkursamt eigentlich Konkursmasse gemeint war. Wenn der Vermittler schon kreativ\ntätig war, hätte er auch dies bemerken müssen. Der Vorhalt der Beklagten, die\nKläger hätten im Vermittlungsbegehren nicht einmal eine Gegenpartei benannt, ist\nnicht einschlägig. Das Sühnbegehren und das Rechtsbegehren können auch\nmündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 64, 67 ZPO). Wenn der Kläger,\nschriftlich oder mündlich, die Gegenpartei nicht nennt, muss der Vermittler nachfragen. Das ist zwingend, vorliegend umso mehr, als es sich um nicht fachkundig\nvertretene Kläger handelte. Die Berufungskläger weisen sodann mit allem Recht\nauf Art. 74 ZPO hin, wonach ein in formeller Hinsicht offenbar unrichtiger oder unvollständig ausgestellter Leitschein vom Gerichtspräsidenten, bei welchem er hinterlegt wird, an den Kreispräsidenten zur Verbesserung zurückzuweisen ist. Diese\nVerfahrensvorschrift nimmt den Richter in die Pflicht; sie setzt, entgegen der Beklagten, nicht einen Parteiantrag voraus. Wenn ihr der Prozessleiter nicht nachkommt, muss sich eben das Sachgericht dem Problem im Urteil widmen. Für die\nBelange der Berufung gilt somit, dass beklagtenseits die Konkursmasse der Q. in\nLiquidation ins Recht gefasst ist.\n\n3. Insoweit auf die Anträge gemäss Ziffern 2 und 3 der Berufungserklärung\ntrotz Bedenken hinsichtlich Streitwert und Berufungsfähigkeit teilweise materiell\neinzutreten wäre (Kollokationsplan Ord. Nrn. 53 und 54, Erschliessung C.-weg), ist\ndazu Folgendes zu erwägen:\n\na. \"C.-weg\" steht für eine Quartierstrasse in De.. Mit Berufung wird geltend\ngemacht, zwischen den Berufungsklägern und der Q. sei am 22. Januar 2004 ein\nKaufvertrag über ein dort gelegenes Grundstück und über eine darauf zu errichtende Liegenschaft zu Stande gekommen. Gemäss der vertraglichen Vereinbarung sei ein Grundstück geschuldet, welches durch eine drei Meter breite Zufahrtstrasse erschlossen sei. Diese Zufahrtsstrasse Richtung Via Tc. sei bis heute\nweder geteert, noch beleuchtet, noch bestehe darauf ein Feinbelag, was indessen\nalles geplant gewesen sei. Dies berechtige die Berufungskläger gegenüber der\nKonkursmasse zu einer Minderung des Kaufpreises, analog den Minderungsansprüchen der anderen Erwerber von Liegenschaften am selben Ort (Kollokationsplan Ord. Nrn. 26 und 27). Mit Eingaben vom 04. Mai 2007 und 10. Juli 2007 an\ndie Konkursverwaltung seien die Minderungsansprüche in Höhe von je Fr.\n\nSeite 15 — 19\n20'445.45 geltend gemacht worden. Die entsprechende Schadensberechnung ergebe sich aus den Aufwendungen, welche die Q. für die Errichtung der einzelnen\nLeistungen gegenüber den Handwerkern eingegangen sei und die einschlägigen\nBelege hätten der Konkursverwaltung vorgelegen. Die Kosten für die nicht fertig\ngestellten Teile Fussweg (Fr. 9'444.45), Beleuchtung (Fr. 5'000.—) und Feinbelag\n(Fr. 6'000.—) seien geschätzt und in der Höhe unbestritten geblieben. Der Totalbetrag von Fr. 20'445.45 sei damit zur Kollokation zuzulassen.\n\nb. Soweit die Berufungskläger in der Berufungsschrift ausführen lassen, die in\ndiesem Punkt eingeklagten Forderungsbeträge seien unbestritten geblieben, ist\ndies zurückzuweisen. Die Beklagte hat sie dem Bestand und der Höhe nach bestritten (act. 02.1.I.3, N 17 f., 28 f.; act. 02.1.IV.4, S. 12 f.).\n\nc. Der Anspruch ist zumindest in seiner Höhe aus dem vorhandenen und\nzugelassenen Aktenmaterial nicht nachgewiesen. Es kann dazu vorab in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (act. 02.1.I.7, E. 4, S. 6-8). In prozessualer Hinsicht besteht, wie\nbereits dargelegt, kein Anspruch auf Ergänzung des Prozessstoffes durch ein\nerstmalig im Berufungsverfahren beantragtes Schadensgutachten und/oder mittels\nParteibefragungen.\n\nd. Für ihre Kaufpreisminderungsansprüche wegen fehlender Erschliessung C.-\nweg verwiesen die Kläger in ihren Eingaben an die Konkursverwaltung (act.\n02.1.II.3) und im erstinstanzlichen Verfahren (act. 02.1.I.2, N 4; 02.1.I.4, S. 3) auf\neinen Kaufvertrag zwischen der Q. und der BH. GmbH, ohne einen solchen Vertrag einzulegen. Die Bedingungen des Kaufvertrages zwischen der Q. und der BH.\nGmbH, aus welchen die Berechtigung bezüglich der Erschliessung von C.-weg\ngenügend abgeleitet werden könnten, lägen dem Konkursamt bereits vor. Die\nSachverhaltsdarstellung und das Argument mit Ansprüchen aus einem angeblichen Vertrag mit einer Firma BH. GmbH machen im Konkurs der Q. indessen von\nvorneherein keinen Sinn, denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur\nAnsprüche der Berufungskläger gegenüber der konkursiten Gesellschaft. Eine\nHerleitung aus einem Regressverhältnis gegen die Konkursitin lässt sich aus den\nForderungseingaben und dem kaum vorhandenen Beweismaterial ebenso wenig\nkonstruieren.\n\ne. Selbst wenn die Forderungseingaben der Kläger an die Konkursverwaltung\nund die Prozesseingabe dahingehend auszulegen wären, dass sie ihre Ansprüche\nbetreffend Erschliessung C.-weg auf ihren Kaufvertrag mit der Konkursitin vom 22.\n\n"}