{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-7_2010-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_7_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b51336e5c6a5db747d6817b41fcad5007b524476876d376437dec19bbe0d3e50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b51336e5c6a5db747d6817b41fcad5007b524476876d376437dec19bbe0d3e50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_7", "Checksum": "6332b27b8ca2d330a9fd60e3eeef462d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.04.2010 ZK2 2009 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.04.2010 ZK2 2009 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Bei der auf Anerkennung gerichteten Kollokationsklage gemäss Art.\n250 Abs. 1 SchKG (Zulassung/Erhöhung eigener Forderungen) entspricht das\nStreitinteresse somit der mutmasslichen Konkursdividende, welche auf die Differenz zwischen der zugelassenen und der eingeklagten Forderung entfällt. Obwohl\nursprünglich weitreichend ins Auge gefasst (act. 09.1.12) haben die Kläger davon\nAbstand genommen, gegen andere zugelassene Gläubiger Klage auf Wegweisung oder Reduktion von deren Forderungen gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG zu\nführen. Insoweit können sie oder andere Gläubiger sich keine weitere Erhöhung\nihrer Konkursdividenden erhoffen. Soweit mit dem Eventualbegehren Ziff. 5 der\nBerufungserklärung verlangt wird, \"den Kollokationsplan dahin zu modifizieren,\ndass die von den Berufungsklägern bezahlten und im Kollokationsplan vorgemerkten Forderungen der Erbengemeinschaft A. BI., der MS. AG und der IA.\nGmbH neu als den Berufungsklägern gemeinsam geschuldet zu bezeichnen und\nzuzulassen seien\", ist dies gegenüber den Leitscheinen ein Novum und daher unzulässig (vgl. dazu nachstehende Erwägung 1.2.d). Auszugehen ist von Klagen\nauf Erhöhung teilweise zugelassener (Ord. Nrn. 9 und 10) und auf Zulassung\ngänzlich abgewiesener (Ord. Nrn. 53 und 54) eigener Forderungen. Die für die\nBerechnung des höchstens erzielbaren Prozessgewinns massgebende Differenz\nerreicht dabei in Bezug auf die Klage von AX. den Wert von Fr. 35'861.75 (Anmeldungen/Klage Fr. 196'441.—; Zulassung Fr. 160'579.25) und in Bezug auf die\nKlage von KX.-S. Fr. 25'861.75 (Anmeldungen/Klage Fr. 186'441.—; Zulassung\nFr. 160'579.25). Gemäss nachgeführten Jahresrechnungen 2005-2007 und Bericht der von der Konkursverwaltung eingesetzten Buchprüferin wies die Q. per 31.\nMärz 2007 einen akkumulierten Verlust von Fr. 2.36 Mio. aus, bei Verbindlichkeiten von Fr. 2.945 Mio. (Proz. Nr. 110-2008-20 act. 02.1.III.8, 02.1.III.9). Ein Konkursinventar liegt zwar nicht bei den Akten, doch kann aus dem vorgenannten\nBeweismaterial ebenfalls zwanglos geschlossen werden, dass Aktiven von lediglich rund Fr. 604'000.— vorhanden sind, wobei es sich wenigstens zur Hälfte um\nbestrittene Forderungen gegenüber Käufern von Einfamilienhäusern handelt. Von\nden zugelassenen Forderungen von insgesamt Fr. 2'732'000.— fielen gemäss\nKollokationsplan Fr. 411'000.— auf grundpfandgesicherte Forderungen und Fr.\n2'321'000.— auf ungesicherte Forderungen in der 3. Klasse (act. 09.1.16, S. 21).\nUnter der für die Berufungskläger günstigen Annahme, dass die Bonität sämtlicher\nGesellschaftsaktiven von Fr. 604'000.— gegeben ist, resultiert für die 3. Klasse\nsomit eine Konkursdividende von 8.3 %. Damit entfallen auf die vorgenannten Differenzen zwischen den eingeklagten und den zugelassenen Forderungen von Fr.\n\nSeite 7 — 19\n35'861.75/25'861.75 im Falle des Klägers AX. ein Streitinteresse von lediglich Fr.\n2'980.— und im Falle der Klägerin KX.-S. ein solches von bloss Fr. 2'150.—. Die\nTatsache, dass die Sache durch einen sachlich unzuständigen Spruchkörper auf\nunterer Ebene beurteilt worden ist, kann nicht zu einer Änderung der funktionellen\nZuständigkeit führen. Unbesehen des Umstandes, dass diese Fälle anstatt vom\nBezirksgerichtspräsidenten (Art. 17 ZPO) vom Bezirksgericht als Kollegialgericht\nin 5-er Besetzung (Art. 19 Ziff. 1 ZPO) beurteilt worden sind, schliessen die festgestellten Streitwerte die Zulässigkeit der Berufung aus. Auf sie ist daher nicht einzutreten. Die Berufungskläger haben gleichzeitig mit der Berufungserklärung eine\nschriftliche Begründung geliefert (act. 01), womit eine rechtzeitige Begründung für\neine zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO vorläge. Eine Erörterung\nder Frage, ob Konversion in eine Beschwerde zu erfolgen hat, kann angesichts\ndes nachstehenden Resultats allerdings unterbleiben.\n\n1.2. Die Berufungsbegehren sind nur zum Teil zulässig. Im Einzelnen:\n\n"}