{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-7_2010-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_7_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b51336e5c6a5db747d6817b41fcad5007b524476876d376437dec19bbe0d3e50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b51336e5c6a5db747d6817b41fcad5007b524476876d376437dec19bbe0d3e50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_7", "Checksum": "6332b27b8ca2d330a9fd60e3eeef462d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.04.2010 ZK2 2009 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.04.2010 ZK2 2009 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Forderung im Betrag von CHF 165'996.55 (Ord. Nr. 10) und die Forderung im Betrag von CHF 20'444.45 (Ord. Nr. 54) seien gerichtlich anzuerkennen.\n2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kollokationsplan in wesentlichen Teilen unrichtig ist.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagtschaft.\"\n\n2. In seiner Prozessantwort vom 05. September 2008 liess das Konkursamt\nImboden folgende Rechtsbegehren stellen:\n\na. Gegenüber der von AX. eingereichten Klage:\n\"1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n\nSeite 3 — 19\n2. Eventualiter sei die Klage teilweise gutzuheissen und der Kollokationsplan in Position\n10 auf CHF 175'996.55 zu korrigieren.\n3. Unter vollumfänglicher vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos-\nten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.\"\n\nb. Gegenüber der von KX.-S. eingereichten Klage:\n\"1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n2. Unter vollumfänglicher, vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos-\nten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.\"\n\n3. Mit Beweisverfügung vom 07. Oktober 2008 wurden die beiden Klagen\nProz. Nr. 110-2008-20/110-2008-21 vereinigt. Mit Urteil vom 18. November 2008\nerkannte das Bezirksgericht Imboden wie folgt:\n\"1. Auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten.\n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n3. Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus:\n- einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.00\n- einer Schreibgebühr von Fr. 658.00\n- Barauslagen von Fr. 142.00\n- einem Streitwertzuschlag von Fr. 2'000.00\ntotal somit Fr. 5'000.00\ngehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von Andreas und Karin AX., welche das\nKonkursamt des Bezirks Imboden zudem ausseramtlich mit Fr. 6'159.00 (einschliesslich 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen haben.\n4. (…Mitteilung).\"\n\nD.1. Gegen das am 09. Dezember 2008 mitgeteilte und von ihnen am 17. Dezember 2008 empfangene Urteil liessen AX. und KX.-S. am 22. Januar 2009 die\nBerufung an das Kantonsgericht einlegen. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren:\n\"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 18. November 2008 in den Verfahren\nmit den Prozessnummern 110-2008-20 und 110-2008-21 vollumfänglich aufzuheben.\n2. Es seien die Forderungen des Berufungsklägers über CHF 175'996.55 (Ord. Nr.\n10) und über CHF 20'444.45 (Ord. Nr. 54) zuzulassen und in den Kollokationsplan der\nQ. in Liq. aufzunehmen.\n3. Es seien die Forderungen der Berufungsklägerin über CHF 165'996.55 (Ord. Nr. 9)\nund über CHF 20'444.45 (Ord. Nr. 53) zuzulassen und in den Kollokationsplan der Q.\nin Liq. aufzunehmen.\n4. Es seien die Forderungen der Berufungskläger betreffend MS. (Ord. Nr. 9 und 10\ni.V.m. Nr. 38) und Bauhandwerkerpfandrecht (Ord. Nr. 9 und 10 i.V.m. Nr. 51) nicht\nals bedingt sondern als unbedingt zuzulassen.\n5. Eventualiter sei das Konkursamt des Bezirks Imboden insofern anzuweisen, den Kollokationsplan der Q. bei dessen geplanter Neuauflage insofern zu modifizieren, als die\nvon den Berufungsklägern bezahlten und im Kollokationsplan der Q. in Liq. vorgemerkten Forderungen der Erbengemeinschaft A. BI., der MS. AG und der IA. GmbH\n\nSeite 4 — 19\nneu als den Berufungsklägern gemeinsam geschuldet zu bezeichnen und zuzulassen\nsind.\n6. Subeventualiter sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Imboden zurückzuweisen, den Berufungsklägern eine angemessene Nachfrist zur\nNachbesserung der Klageschrift sowie der Berufungsbeklagten sodann Frist zur\nEinreichung der Prozessantwort zu setzen.\n7. Subsubeventualiter sei die Streitigkeit an das Kreisamt Rhäzüns zurückzuweisen,\ndamit zwischen den Berufungsklägern und der Berufungsbeklagten eine Sühneverhandlung durchgeführt, sowie, im Falle der Nichteinigung, das Verfahren an das\nzuständige Bezirksgericht weitergezogen werden kann.\n8. Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten für das vorliegende und für die früheren Verfahren\".\n\n2. Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO,\nerstatteten die Berufungskläger am 05. Mai 2009 die schriftliche Berufungsbegründung mit den identischen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom\n22. Januar 2009.\n\n3. In ihrer schriftlichen Berufungsantwort vom 18. Juni 2009 schloss das Konkursamt Imboden auf Abweisung der Berufungen, soweit darauf einzutreten sei,\nunter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger.\n\n"}