b. Da die Berufung von AX. und BX. vollumfänglich abgewiesen wird, haben die Genannten die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-- zuzüglich Schreibgebühren zu tragen. Ausserdem haben sie die Berufungsbeklagten Y. und Z. für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Hierbei erscheint ein Aufwand von Fr. 3'500.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen. Seite 18 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.