Vorliegend fehlt es bereits an einer solchen Glaubhaftmachung. Abgesehen davon wäre es den Beklagten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den von ihnen geltend gemachten Aufwand zumindest in zeitlicher Hinsicht mit entsprechenden Tagesrapporten oder ähnlichen Aufzeichnungen zu belegen. Art. 42 Abs. 2 OR dient nicht der Umgehung der Beweislast. Es erweist sich daher als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Beklagten abgelehnt hat. Die Berufung ist dementsprechend auch in diesem letzten Punkt und damit gesamthaft abzuweisen.