Seite 17 — 19 einer genauen Schadensberechnung sein soll. Sie ist nur zulässig, sofern eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung für den Geschädigten nicht möglich oder unzumutbar ist. Dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR gegeben sind, haben die Geschädigten, in casu die Berufungskläger, glaubhaft zu machen (Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1–529 OR, 4. A., Basel 2007, N 10 f. zu Art. 42 OR). Vorliegend fehlt es bereits an einer solchen Glaubhaftmachung.