b. Mit dieser Argumentation zielen die Berufungskläger wohl auf die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR ab, wonach der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen ist. Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass die Schadensbestimmung nach richterlichem Ermessen die Ausnahme gegenüber